Die Lage an der Schüss und am Eingang zur S.________ sowie im ehemaligen U.________areal ist städtebaulich besonders. Mit der gewählten Bebauung mit Hochhaus kann nicht nur viel Wohnraum realisiert werden, es verbleiben auch Umgebungsflächen, welche öffentlich zugänglich gemacht werden. Aufgrund der städtebaulichen Bedeutung des vorliegenden Projekts und der örtlich beschränkten negativen Auswirkungen durch Schattenwurf, erachten wir eine Abweichung von Art. 22 Abs. 3 BauV als gerechtfertigt."