Somit stellt sich auch nicht die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung hätte erteilt werden müssen. Die BVD hat aber von Amtes wegen zu prüfen, ob andere Wohnbauten von übermässiger Beschattung betroffen sind und falls ja, ob ein Anwendungsfall von Art. 22 Abs. 4 BauV vorliegt (nachfolgend E. 3). 3. Übermässige Beschattung weiterer Parzellen a) Das Regierungsstatthalteramt holte beim AGR einen Fachbericht zum Thema Schattenwurf ein. Dieses hält in seinem Fachbericht vom 16. Januar 2020 bei der Beurteilung des Vorhabens Folgendes fest: