f) Ob städtebauliche Gründe und eine zentralörtliche Lage vorliegen, die für die geplante Hochhausüberbauung nach Art. 22 Abs. 4 BauV ein Abweichen von den Beschattungsvorschriften erlauben, muss in Bezug auf das Gebäude und die beiden Parzellen der Beschwerdeführenden nicht geprüft werden. Denn diese werden nicht durch die Vorschrift von Art. 22 Abs. 3 BauV vor übermässiger Beschattung geschützt, weil eine Wohnnutzung in der Grünzone nicht zonenkonform ist. Somit stellt sich auch nicht die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung hätte erteilt werden müssen.