Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, bezieht sich Art. 3 BauG auf den Bestand und die Änderung der bestandesgeschützten Baute. Art. 3 BauG soll einer nicht mehr zonenkonformen Baute ermöglichen, trotz neuer oder geänderter Vorschriften weiter Bestand zu haben und genutzt sowie auch umgebaut werden zu können. Dieser Anspruch, den die Besitzstandsgarantie vermittelt, gilt gegenüber dem Gemeinwesen. Die Besitzstandsgarantie beinhaltet aber nicht, dass auch Nachbarinnen und Nachbarn auf eine rechtlich zulässige Bautätigkeit oder Nutzung verzichten müssen oder im Hinblick auf ihre Bautätigkeit früheres Recht angewendet wird.