Die Wirkung der Bestandesgarantie strahle aber nicht über die betreffende Parzelle der Beschwerdeführer hinaus. Andernfalls würde die Bestandesgarantie sogar zu einer Eigentumsbeschränkung der Nachbarparzellen führen. Würde die Auffassung der Beschwerdeführer zutreffen, könnten beispielsweise keine Aufzonungen mehr stattfinden, da die Nachbarparzellen immer vorbringen könnten, in ihrer Bestandesgarantie verletzt zu sein und sich keine höheren Gebäude entgegenhalten zu müssen.