Das rund 200-jährige erhaltenswerte Wohnhaus sei nicht von Beginn weg zonenwidrig gewesen und komme folglich uneingeschränkt in den Genuss der Besitzstandsgarantie. Eine Änderung der Bauverordnung stelle keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um die Besitzstandsgarantie einzuschränken. Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Duplik vom 28. September 2020 entgegen, die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG wolle den bisherigen Bestand einer Baute, aber auch die bisherige Nutzweise sicherstellen. Die Wirkung der Bestandesgarantie strahle aber nicht über die betreffende Parzelle der Beschwerdeführer hinaus.