e) In den Schlussbemerkungen bringen die Beschwerdeführenden vor, dass es gegen die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG verstosse, wenn bestehende, aber nicht mehr reglementskonforme Bauten nicht mehr durch die Beschattungsvorschriften geschützt würden. Die Besitzstandsgarantie bedeute, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt seien, weshalb neue Vorschriften (neue Eigentumsbeschränkungen) auf sie nicht anwendbar seien. Das rund 200-jährige erhaltenswerte Wohnhaus sei nicht von Beginn weg zonenwidrig gewesen und komme folglich uneingeschränkt in den Genuss der Besitzstandsgarantie.