Die Beschattungsvorschriften gemäss Art. 22 Abs. 3 BauV werden seit der Einfügung des Wortes "zonenkonform" nur noch auf reglementskonforme Bauten angewendet, aber nicht mehr auf bestehende nicht mehr reglementskonforme Bauten. Weil eine Wohnnutzung auf den beiden Parzellen der Beschwerdeführenden nicht zonenkonform ist, werden sie nicht durch Art. 22 Abs. 3 BauV vor übermässiger Beschattung geschützt. Daher muss auch nicht geprüft werden, wie stark das Gebäude und die beiden Parzellen der Beschwerdeführenden tatsächlich durch den geplanten Bau beschattet werden. Aus diesem Grund ist es auch nicht notwendig, die Schattenvideos K._____