In der Grünzone und Bauzone K, in welcher beide Parzellen der Beschwerdeführenden liegen, sind nur unterirdische Bauten sowie Kleinbauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind, erlaubt (Art. 11 und Art. 18 Abs. 1 des Baureglements der Stadt Biel i.V.m. Art. 79 BauG). Eine Wohnnutzung dagegen ist in der Grünzone nicht zonenkonform. Die Beschattungsvorschriften gemäss Art. 22 Abs. 3 BauV werden seit der Einfügung des Wortes "zonenkonform" nur noch auf reglementskonforme Bauten angewendet, aber nicht mehr auf bestehende nicht mehr reglementskonforme Bauten.