Die bewusste Einfügung des Wortes "zonenkonform" kann somit nur bedeuten, dass der Gesetzgeber von der früheren Praxis abweichen wollte. Art. 22 Abs. 3 BauV ist daher auf bestehende Wohnbauten nur anwendbar, wenn sie zonenkonform sind. d) Aus den bewilligten Plänen der Gemeinde geht hervor, dass die Höhe des geplanten Gebäudes Oberkante Dachrand 55,4 m beträgt.10 Damit übersteigt es die in Art. 20 Abs. 1 BauG vorgesehene Gesamthöhe von 30 m und ist als Hochhaus einzustufen. Als Hochhaus hat es grundsätzlich die Beschattungsvorschriften von Art. 22 Abs. 3 BauV gegenüber Wohngebäuden einzuhalten.