Anderseits sollen die Beschattungsnormen bei Hochhäusern flexibler ausgestaltet werden und nicht mehr in allen Fällen absolute Geltung beanspruchen. Mit der Regelung im neu formulierten Absatz 4 wird es ermöglicht, im Interesse von städtebaulich erwünschten Lösungen an zentralörtlichen Lagen (z.B. Stadt- und Ortszentren, Vorstädte etc.) von den Beschattungsnormen abzuweichen. Damit erfolgt für solche Lagen eine weitgehende Flexibilisierung der Beschattungsvorschriften."9