"Entsprechend der angestrebten Flexibilisierung der Vorgaben für die Erstellung von Hochhäusern knüpft Absatz 1 nicht mehr an das Ausnahmerecht an, […] Absatz 3 enthält Vorgaben zum Schattenwurf. Diese Beschattungsnormen sind anzupassen, weil einerseits die Kategorie der «Höheren Häuser» im Rahmen der BauG-Revision gestrichen wird. Anderseits sollen die Beschattungsnormen bei Hochhäusern flexibler ausgestaltet werden und nicht mehr in allen Fällen absolute Geltung beanspruchen.