In ihren Schlussbemerkungen vom 9. September 2020 machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei nicht belegt, dass mit der Revision der Bauverordnung diesbezüglich eine Praxisänderung eingeleitet werden sollte. Auch aus den Materialien zur Revision würden sich keine solchen Anhaltspunkte ergeben. Aus dem Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK, heute Direktion für Inneres und Justiz, DIJ) an den Regierungsrat zur Änderung der Bauverordnung geht unter anderem hervor: