Bis zum 31. März 2017 lautete Art. 22 Abs. 3 BauV wie folgt: "Sie dürfen bestehende oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. […]" Mit Geltung ab 1. April 2017 wurde der Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 BauV also dahingehend geändert, dass das Wort "zonenkonform" eingefügt worden ist. Nach der Praxis zu Art. 22 Abs. 3 BauV wurde die Vorschrift in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung aus gesundheitspolizeilichen Überlegungen auch gegenüber bestehenden nicht mehr reglementskonformen Bauten angewendet. Mit der Einfügung des Wortes "zonenkonform" ist dies nun nicht mehr möglich.7