c) Art. 22 Abs. 3 BauV besagt, dass Hochhäuser bestehende zonenkonforme oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen dürfen. Als zulässige Beschattungsdauer gelten bei Tag- und Nachtgleiche am 21. März zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr zwei Stunden und bei mittlerem Wintertag am 8. Februar zwischen 08.30 Uhr und 16.30 Uhr zweieinhalb Stunden (Art. 22 Abs. 3 BauV). Hochhäuser sind Gebäude mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m (Art. 20 Abs. 1 BauG). 5 Grundbuchauszüge der Parzellen Biel/Bienne Grundbuchblatt Nrn. J.________und T.________,