Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, der angefochtene Entscheid lasse jegliche Interessenabwägung vermissen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber den Interessen an der Wohnhygiene sei zudem nicht erkennbar. Weiter erfordere auch eine bloss geringfügige Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer einer Ausnahmebewilligung. Ausnahmebewilligungen würden ein Ausnahmegesuch der Bauherrschaft voraussetzen und seien zu publizieren. Weil die Vorinstanz keine Ausnahmebewilligung erteilt habe, leide der Gesamtentscheid an einem formalen Mangel.