Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass zwar grundsätzlich laut Art. 22 Abs. 4 BauV an zentralörtlichen Lagen aus städtebaulichen Gründen von der Regel nach Art. 22 Abs. 3 BauV abgewichen werden könne. Beim Standort des geplanten Hochhauses handle es sich jedoch weder um eine zentralörtliche Lage im Sinne von Art. 22 Abs. 4 BauV noch um einen Entwicklungsschwerpunkt gemäss kantonalem Richtplan. In diesem Zusammenhang beantragen die Beschwerdeführenden, den Richtplan des Kantons Bern zu edieren. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, der angefochtene Entscheid lasse jegliche Interessenabwägung vermissen.