während zirka zwei Drittel des Jahres (August bis April) durch das Projekt verschattet werde. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, wenn sie im Entscheid ausführe, dass Wohnnutzungen vor allem in der Mischzone an der P.________strasse 1b und ganz punktuell an der P.________strasse 1 von übermässigem Schattenwurf betroffen sein können, und dabei die Liegenschaft der Beschwerdeführenden unerwähnt lasse. In diesem Zusammenhang beantragen die Beschwerdeführenden, die Schattenvideos der K.________ zu edieren und einen Augenschein sowie eine Parteibefragung durchzuführen. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass zwar grundsätzlich laut Art.