Gemäss dem Plan Differenzschatten im Bericht der K.________ vom August 2018 sei unbestritten, dass das Neubauvorhaben beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden zu übermässigem Schattenwurf führe. Nach Einsicht in die Schattenvideos der K.________ hätten die Beschwerdeführenden festgestellt, dass das Wohngebäude auf der Parzelle Nr. T.________ während zirka zwei Drittel des Jahres (August bis April) durch das Projekt verschattet werde.