b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante Hochhausüberbauung überschreite die nach Art. 22 Abs. 3 BauV zulässige Beschattungsdauer. Im Fachbericht zum Thema Schattenwurf vom 16. Januar 2020 werde fälschlicherweise davon ausgegangen, der Schattenwurf betreffe das Wohnhaus auf der Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. T.________ und das Gelände auf der Parzelle Nr. J.________ nur punktuell. Die Beschattungsdauer sei vielmehr übermässig und die Parzelle Nr. T.________ sowie das sich darauf befindende Gebäude seien der Wohnnutzung zugewiesen. Gemäss dem Plan Differenzschatten im Bericht der K.__