2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 19. Mai 2020 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 17. April 2020 und die Erteilung des Bauabschlags für das geplante Bauvorhaben. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie bloss die Ausführungen eines Fachberichts wiedergegeben habe, welche bereits durch die Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache angezweifelt worden seien. Weiter führe das Neubauvorhaben beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden zu übermässigem Schattenwurf, weshalb Art. 22 Abs. 3 BauV1 verletzt