Der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin macht ein Honorar von Fr. 3'367.00, Auslagen von Fr. 87.30 und Mehrwertsteuern von Fr. 266.00, total ausmachend Fr. 3'720.30 geltend. Das geltend gemachte Honorar entspricht einer Ausschöpfung des Gebührenrahmens von nur 26 % und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist27 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher hinsichtlich Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art.