Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV25 betrÃĪgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG26). Der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin macht ein Honorar von Fr. 3'367.00, Auslagen von Fr. 87.30 und Mehrwertsteuern von Fr. 266.00, total ausmachend Fr. 3'720.30 geltend.