d) Die massgebende Hangneigung beträgt damit mehr als 10 % und das Bauvorhaben kann talseitig von einem Hangzuschlag von 1 m profitieren. Mit einer geplanten Fassadenhöhe von 6.86 m in der südwestlichen Ecke hält das Bauvorhaben die talseitig maximal zulässige Fassadenhöhe von 7.5 m ein. Die Vorinstanz hat daher zu Recht entschieden, dass das geplante Vorhaben die laut Art. 5 GBR zulässigen Gebäude- und Fassadenhöhen nicht überschreitet und bewilligt werden kann. Die Beschwerde ist somit unbegründet. 4. Kosten