Die so eingezeichnete Falllinie schneidet die Gebäudelinie östlich auf einer Höhe von 520.18 und westlich auf einer Höhe von 518.74. Dies ergibt einen Höhenunterschied von 1.44 m. Verbindet man die zwei Schnittpunkte der Falllinie mit den Gebäudelinien mit einer geraden Linie ergibt sich gemäss Plan vom 13. Dezember 2019 eine Distanz von 13.56 m. Basierend darauf ergibt sich eine Hangneigung von 10.62 % (Höhenunterschied : Distanz x 100). Die Beschwerdegegnerin hat die Hangneigung somit korrekt berechnet.