Die Beschwerdegegnerin hat im Plan vom 13. Dezember 2019 ausgehend von der Gebäudemitte, die beim rechteckigen Bauvorhaben dem Gebäudeschwerpunkt entspricht, die Falllinie hangaufund hangabwärts rechtwinklig auf die nächste Höhenlinie eingetragen und von dort jeweils rechtwinklig auf die nächsten Höhenlinie bis zu den Gebäudelinien weitergeführt. Damit hat die Beschwerdeführerin die Falllinie korrekt ermittelt und dargestellt. Die so eingezeichnete Falllinie schneidet die Gebäudelinie östlich auf einer Höhe von 520.18 und westlich auf einer Höhe von 518.74. Dies ergibt einen Höhenunterschied von 1.44 m.