212 Abs. 5 des Musterbaureglements des AGR19 und ist in den Reglementen vieler Gemeinden enthalten. Gemäss Praxis der BVD ist bei der Ermittlung der Hangneigung gemäss der genannten Formulierung die durch den Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses verlaufende Falllinie massgebend. Denn es darf nicht im Belieben der Bauherrschaft stehen, die für sie am günstigsten verlaufende Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses zu wählen.