An einem Hang existieren unendlich viele Falllinien. Die in A133 Abs. 5 GBR enthaltene Formulierung "Neigung des massgebenden Terrains innerhalb des Grundrisses in der Falllinie" enthält keine Konkretisierung, welche Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses für die Bestimmung der Hangneigung massgebend ist. Es handelt sich aber um eine Formulierung, die nicht nur im Baureglement der Gemeinde Bellmund enthalten ist. Sie entspricht im Grundsatz Art. 18 NBRD18 sowie der Formulierung in Art. 212 Abs. 5 des Musterbaureglements des AGR19 und ist in den Reglementen vieler Gemeinden enthalten.