b) Für den Hangzuschlag massgeblich ist die Neigung des massgebenden Terrains innerhalb des Grundrisses in der Falllinie, welche "grösser 10 %" sein muss (vgl. A133 Abs. 5 GBR). Eine Falllinie entspricht der Linie, der ein Wassertropfen bei Vernachlässigung der Trägheit hangabwärts folgen würde. Die Falllinie folgt jeweils der Richtung des grössten Gefälles und schneidet die Höhenlinien stets rechtwinklig. An einem Hang existieren unendlich viele Falllinien.