die Gesamthöhe 9.90 m betragen.17 Zulässig sind laut Art. 5 Abs. 1 GBR in der Wohnzone W2b eine traufseitige Fassadenhöhe von 6.50 m und eine Gesamthöhe von 10.50 m. Ein Hangzuschlag von 1 m ist talseitig zulässig, sofern die Hangneigung mehr als 10 % beträgt (Art. 5 Abs. 2 GBR). Die zulässige Gesamthöhe von 10.5 m und Fassadenhöhe bergseitig von 6.5 m werden beim geplanten Bauvorhaben mit 9.9 m und 6.31 m eingehalten. Aber mit 6.86 m in der südwestlichen Ecke des Bauvorhabens wird die maximal zulässige Fassadenhöhe von 6.5 m überschritten. Die zulässige Fassadenhöhe wird somit talseitig nur eingehalten, wenn ein Hangzuschlag zur Anwendung kommt.