h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Überlegungen der Vorinstanz zur Feststellung des massgeblichen Terrains (auch nach Einbezug der im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigten Baudossiers zu den Nachbarparzellen Nrn. H.________, A.________ und B.________) im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Die Vorinstanz hat das massgebliche Terrain korrekt festgelegt, indem sie sich auf die Feststellungen des Nachführungsgeometers gestützt und für das massgebende Terrain auf dessen Rekonstruktion vom 31. Januar 2018 abgestellt hat. 3. Gebäudehöhe / Hangzuschlag