Zieht man die im Überbauungsplan auf den heutigen Parzellen Nr. V.________ und W.________ und dem nördlichen Teil der Parzelle Nr. K.________ eingezeichneten Höhenlinien in gleichmässiger Weise und analog zum gleichmässigen Verlauf der Höhenlinien westlich der Strasse auf die Bauparzelle weiter, ergibt sich ein sehr ähnlicher Terrainverlauf, wie vom Geometer rekonstruiert. Die Beschwerdeführenden sind allerdings der Auffassung, es sei auf die im Überbauungsplan in der südwestlichen Ecke der Parzelle Nr. K.________ eingezeichneten Höhenlinien abzustellen.