Der Geometer hat daher zu Recht auf die gemessenen Terrainlinien in der Strassenmitte und im östlichen Bereich der Bauparzelle abgestellt und dazwischen das Terrain interpoliert. Dass das vom Geometer rekonstruierte Terrain vom 31. Januar 2018 sehr plausibel ist, zeigt auch der Umstand, dass die rekonstruierten Höhenlinien gut mit den Höhenangaben im Baudossier Nr. 1488 (Erweiterung/Aufstockung Wohnhaus) zur südlichen Nachbarparzelle Nr. A.________ übereinstimmen. Zieht man nämlich die rekonstruierte Höhenlinie 520 gleichmässig von der Bauparzelle Nr. J.________ auf die Parzelle Nr. A.________ weiter, schneidet diese die Parzellengrenze zwischen den Grundstücken Nr. A.___