Das Baugesuchsdossier Nr. 313 zur ehemaligen Parzelle Nr. H.________ zeigt zudem, dass auf dieser Parzelle bzw. den heutigen Parzellen Nrn. T.________ und B.________ Aufschüttungen im Bereich der erstellten Gebäude vorgenommen wurden, das fertige Terrain entlang der westlichen Grenze (zur Bauparzelle Nr. J.________ hin) aber dem ursprünglichen Terrain entsprach. Dies lässt den Schluss zu, dass das heutige Terrain im Grenzbereich im Osten der Bauparzelle noch dem ursprünglichen Terrain entspricht. Der Geometer hat daher zu Recht auf die gemessenen Terrainlinien in der Strassenmitte und im östlichen Bereich der Bauparzelle abgestellt und dazwischen das Terrain interpoliert.