Zudem könne festgestellt werden, dass im fraglichen Bereich die Strassenfläche ursprünglich ein Ost-West-Gefälle aufgewiesen habe. Weiter südlich der O.________strasse drehe das Gelände in ein Nord-Süd-Gefälle. Die Behauptung des Geometers, der Geländeverlauf auf der Parzelle Nr. J.________ entspreche dem parallelen Verlauf des Geländes unterhalb der Strasse O.________, sei gestützt darauf nicht nachvollziehbar. Dass die Falllinie im Bereich der O.________strasse und mit grosser Wahrscheinlichkeit im Bereich der Parzelle Nr. J.________ drehe, werde vollständig ausgeblendet. Wenn die Höhenlinien gemäss Überbauungsplan 2004 ihrem Verlauf folgend von der O.________strasse in die anstossenden