Schliesslich wenden die Beschwerdeführenden ein, der Geometer gehe von der Annahme aus, die heutige Höhe in der Mitte der O.________strasse entspreche dem gewachsenen Terrain. Auch diese Feststellung entspreche nicht den vorhandenen Planunterlagen. Gemäss Bauplan der Beschwerdegegnerin "Westfassade" vom 11. Juni 2018 habe die O.________strasse im Grenzbereich der Parzellen Nrn. K.________ und J.________ eine Höhe von 517.83 m. Gemäss Überbauungsplan aus dem Jahr 2004 sei das Terrain im fraglichen Bereich mindestens einen halben Meter höher gelegen. Zudem könne festgestellt werden, dass im fraglichen Bereich die Strassenfläche ursprünglich ein Ost-West-Gefälle aufgewiesen habe.