Der Geometer hätte somit geltend machen müssen, es hätten auf der Parzelle Nr. K.________ Abgrabungen stattgefunden. Daher sei davon auszugehen, dass die im Überbauungsplan eingezeichneten Höhenlinien im Bereich der Grenzlinie der Parzellen Nr. K.________ und J.________ richtig seien.