Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Geometer habe die Höhenlinien aus dem Überbauungsplan 2004 (ZPP 4) im Grenzbereich der Parzellen Nrn. K.________ und J.________ nicht übernommen und damit begründet, dass im fraglichen Bereich bereits Aufschüttungen stattgefunden hätten. Es sei nicht ersichtlich, woher der Geometer diese Erkenntnis nehme. Die Parzelle Nr. K.________ sei anfangs dieses Jahrhunderts unbebaut gewesen. Hinzu komme, dass der Geometer die Höhenlinien des nach seiner Meinung natürlich gewachsenen Terrains höher lege, als im Überbauungsplan aus dem Jahre 2004 eingezeichnet sei. Der Geometer hätte somit geltend machen müssen, es hätten auf der Parzelle Nr. K._____