_ nicht bekannt sei und nicht festgestellt werden könne, könne man die Höhenlinien auf der Bauparzelle nicht extrapolieren. Ausserdem bemängeln die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, der Geometer führe in seinem Schreiben vom 26. November 2019 an das Regierungsstatthalteramt aus, es sei auf Grund der Gegebenheiten vor Ort davon auszugehen, dass im östlichen Bereich der Parzelle Nr. J.________ das heutige Terrain auch dem ursprünglichen gewachsenen Terrain entspreche, da der Verlauf des Geländes gleichmässig bis auf die Nachbarsparzellen Nrn. H.________ und B.________ ansteige. Verkürzt ausgedrückt heisse das, es sei so, weil es so sei.