von den aus dem Überbauungsplan der ZPP 4 aus dem Jahr 2004 bekannten Höhenlinien an der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. K.________ und J.________ erfolgen müssen. Da der natürliche Geländeverlauf der Umgebung, das heisst das natürliche gewachsene Terrain auf den anstossenden Parzellen Nrn. A.________, B.________, H.________ nicht bekannt sei und nicht festgestellt werden könne, könne man die Höhenlinien auf der Bauparzelle nicht extrapolieren.