d) Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, dass die Vorinstanz das massgebende Terrain nicht richtig bestimmt habe, indem sie auf das vom Nachführungsgeometer mit Plan vom 31. Januar 2018 rekonstruierte Terrain abstellte. Der Geometer habe Annahmen getroffen, für welche es keine gesicherten Grundlagen gebe, und blende vorhandene Daten völlig aus. Auch erfülle der Geometer die Vorgaben des Regierungsstatthalteramtes nicht. Eine Extrapolation der Höhenlinien hätte vom natürlichen Geländeverlauf in der Umgebung und damit 13 Plan 1:1000, Flugaufnahme aus dem Jahr 1946, Vorakten Regierungsstatthalteramt bbew 158/2017 Ordner 1,