Im Oktober 2017 habe sein Büro im Auftrag der Beschwerdegegnerin das heutige Terrain tachymetrisch aufgenommen und ein digitales Geländemodell berechnet. Daraus sei ein Höhenkurvenplan mit einer Äquidistanz von 0.5 m erstellt worden. Aufgrund der Gegebenheiten vor Ort sei davon auszugehen, dass im östlichen Bereich der Parzelle Nr. J.________ das heutige Terrain auch dem ursprünglichen gewachsenen Terrain entspreche, da der Verlauf des Geländes gleichmässig bis auf die Nachbarparzellen Nrn. H.________ und B.________ ansteige. Ansonsten hätten diese Aufnahmen nichts mit dem ursprünglichen gewachsenen Terrain zu tun.