b) Die Parzelle Nr. J.________ ist bereits überbaut und beim Bau des bestehenden Gebäudes fanden unbestrittenermassen Terrainveränderungen statt, weshalb das bestehende Terrain nicht als massgebendes Terrain für das neue Bauprojekt gelten kann. Im vorinstanzlichen Verfahren konnte die Gemeinde auch bei mehrmaligem Suchen kein Baudossier zur betroffenen Parzelle Nr. J.________ auffinden, als das Grundstück erstmalig bebaut wurde. Auch die Nachforschungen beim vorherigen Grundstückbesitzer der Parzelle Nr. J.________ hat dies bestätigt. Er hielt dazu fest, auch er habe das ursprüngliche Baudossier gesucht, als er beabsichtigt habe, das Haus im Jahr 1988 umzubauen.