Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen (Art. 1 Abs. 1 BMBV). Wo der natürlich gewachsene Geländeverlauf unklar oder umstritten ist, muss die zuständige Baubewilligungsbehörde dessen Verlauf im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hoheitlich festlegen. Die Behörde hat dabei auf den natürlichen Geländeverlauf in der Umgebung abzustellen, also so weit möglich von der Umgebung oder von