a) Umstritten ist, ob das Bauvorhaben die maximal zulässige Gebäudehöhe einhält. Gemäss Art. 5 Abs. 1 GBR7 sind in der Wohnzone W2b eine traufseitige Fassadenhöhe von 6.50 m und eine Gesamthöhe von 10.50 m zulässig. Ein Hangzuschlag von 1 m ist talseitig zulässig, sofern die Hangneigung mehr als 10 % beträgt (Art. 5 Abs. 2 GBR). Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie (A 133 des Anhangs A zum GBR und Art. 15 BMBV8). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Art.