b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Parzelle Bellmund Grundbuchblatt Nr. K.________. Diese grenzt unmittelbar an die Parzelle Nr. J.________, auf welcher gebaut werden soll. Die Einsprache der Beschwerdeführenden wurde abgewiesen. Sie sind daher durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gebäudehöhe / massgebendes Terrain