Die Beschwerdegegnerin habe bisher die nötigen Entscheidgrundlagen nicht beschafft. Zulasten der Beschwerdegegnerin sei daher davon auszugehen, dass sie keinen Hangzuschlag von 1 m beanspruchen könne und die maximal zulässige Fassadenhöhe von 6.5 m mit einer Fassadenhöhe von 6.86 m in der südwestlichen Ecke des Bauvorhabens überschritten werde.