Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund von Art. 20 Abs. 1 VRPG3 bei der Feststellung des Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtet. Wenn der Sachverhalt nicht mit genügender Klarheit erstellt werden könne, komme die allgemeine Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden sei, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Die Beschwerdegegnerin habe bisher die nötigen Entscheidgrundlagen nicht beschafft.