5. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 11. Mai 2020 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 8. April 2020 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, es könne nicht auf das durch den Geometer als massgebend ermittelte Terrain abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund von Art. 20 Abs. 1 VRPG3 bei der Feststellung des Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtet.