b) Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 375.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. a) Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von Fr. 6'242.35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von Fr. 973.85. (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung